ALLGEMEINE VERKAUFS- UND REPARATURBEDINGUNGEN

§ 1 ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern. Auf unsere Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern finden diese Geschäftsbedingungen keine Anwendung.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 AUFTRAGSERTEILUNG

1. Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen von Angeboten sowie Nebenabreden zu Angeboten bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Mit der Bestellung eines Werkes erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes an den Auftraggeber bzw. durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 KOSTENVORANSCHLAG / VORARBEITEN

1. Wünscht der Auftraggeber bei einem Reparaturvertrag eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages.

2. Kostenvoranschläge sind aufgrund der Vereinbarung kostenpflichtig.

3. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet.

§ 4 VERGÜTUNG

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, Verladung, Fracht, Zoll und Transportversicherung; diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

6. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.

7. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 LIEFERZEIT

1. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers, insbesondere den Eingang der vereinbarten Anzahlung voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Lieferfristen gelten als eingehalten mit Absendung des Liefergegenstandes oder wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist, mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lieferzeiten verlängern sich mindestens um den Zeitraum, während dessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus dem gleichem oder einem anderen Auftrag in Verzug ist. Sind wir unseren Lieferverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen, so hat uns der Besteller durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu gewähren.

4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 6 GEFAHRÜBERGANG

1. Im Falle der Versendung der Ware bzw. im Falle der Versendung des reparierten Gegenstands geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bzw. des reparierten Gegenstands mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer bzw. auf den Besteller über.

2. Im Falle der Abholung der Ware bzw. im Falle der Abholung des reparierten Gegenstands geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bzw. des reparierten Gegenstands mit der Übergabe der Ware bzw. mit der Übergabe des reparierten Gegenstands an den Kunden auf diesen über.

3. Der Übergabe der Ware bzw. der Übergabe des reparierten Gegenstands steht es gleich, wenn der Käufer bzw. der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

§ 7 AUSTAUSCHLIEFERUNG

Liefern wir dem Kunden ein funktionsfähiges Bauteil zum Austausch gegen ein defektes Bauteil, so ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt unseres funktionsfähigen Bauteils sein defektes Bauteil kostenlos an uns zu übersenden und uns zu übereignen. Sollte das defekte Bauteil innerhalb der vorerwähnten Frist nicht bei uns eingehen oder sollte das defekte Bauteil irreparabel sein, so sind wir berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen unserem Preis für das gelieferte funktionsfähige Bauteil und dem Neupreis des Bauteils in Rechnung zu stellen.

§ 8 WARENRÜCKSENDUNG

1. Bei nicht benötigten Teilen, die bei uns bestellt wurden, wird prinzipiell eine Handlingpauschale für zurückgesendete Ware berechnet.

2. Bei originalverpackter Ware erheben wir eine Pauschale in Höhe von 30 % des Nettoverkaufspreises.

3. Für nicht originalverpackte Rücksendungen wird eine aufwendige Überprüfung der Teile notwendig, die nach Aufwand berechnet werden muss.

4. Versand- und Portokosten sind von einer Gutschrift prinzipiell ausgeschlossen.

§ 9 EIGENTUMSVORBEHALT

Liegt ein Kaufvertrag vor, so gelten folgende Bestimmungen (§ 9, Ziffer 1 – 4 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen):

1.Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

4. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung oder Verbindung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

§ 10 MÄNGELHAFTUNG BEI REPARATURVERTRÄGEN

Bei Reparaturverträgen gelten hinsichtlich der Mängelhaftung folgende Bestimmungen (§ 10, Ziffer 1 – 7 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen):

1. Bei Reparaturen leisten wir für Mängel zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Der Anspruch auf Nacherfüllung erlischt, falls der Kunde das von uns auf dem reparierten Gegenstand angebrachte Siegel mit der Seriennummer beschädigt. Der Anspruch auf Nacherfüllung bezieht sich nur auf das von uns reparierte oder ausgetauschte Bauteil.

2. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder unsere Nacherfüllung fehlschlägt oder sie unserem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (s.§ 14) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht unserem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist unser Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, durch natürliche Abnutzung oder durch einen Eingriff von dritter Seite herbeigeführt wurden oder für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen oder auf chemische Einflüsse zurückzuführen sind.

4. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Annahme des Reparaturgegenstandes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Eine Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

5. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

7. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.

§ 11 MÄNGELHAFTUNG BEI KAUFVERTRÄGEN

Liegt ein Kaufvertrag vor, so gelten hinsichtlich der Gewährleistung folgende Bestimmungen (§ 11, Ziffer 1 – 7 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen):
1. Bei Kaufverträgen leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Anspruch auf Nacherfüllung erlischt, falls der Kunde das von uns auf der Ware angebrachte Siegel mit der Seriennummer beschädigt.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 12 PFANDRECHT BEI REPARATUREN

1. Bei Reparaturen stehen uns wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

2. Werden eingelieferte Gegenstände innerhalb von 6 Wochen über die Fertigstellung hinaus nicht abgeholt oder bei Versand nicht angenommen, übernehmen wir für Verlust oder Beschädigung keine Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist sind wir nach vorheriger Androhung und Angabe des Geldbetrages, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll, berechtigt, die eingelieferte Sache nach Ablauf eines Monats nach der Androhung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über das Pfandrecht zu verwerten. Die vorherige Androhung der Pfandverwertung ist entbehrlich, wenn der Aufenthalt des Kunden unbekannt ist. Die Verwertung erfolgt durch freihändigen Verkauf.

§ 13 VERJÄHRUNG

Unsere Ansprüche auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.

§ 14 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware bzw. nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei uns zurechenbaren Verlust des Lebens des Kunden.

§ 15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Kaufverträgen finden die Bestimmungen des UNKaufrechts keine Anwendung.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Limbach-Oberfrohna. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.